Satzung

Verein der lauteren Importeure e V. (VLI)

SATZUNG

Verein der lauteren Importeure e. V.

 

 

§1

 

1.         Der Verein führt den Namen Verein der lauteren Importeure e. V.

 

2.         Sein Sitz ist in 15732 Schulzendorf

 

 

3.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4.         Gründungsdatum ist der 20.06.2020, Neufassung der Satzung ist am 24.05.2021 festgelegt worden. Weitere Satzungsänderung vom 27.08.2021.

 

 

5.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck der Körperschaft ist

 

a)    Förderung der Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 AO

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Lehrgängen u. a. zu den Themen Verbraucherschutz und menschenwürdige Produktion in Entwicklungsländern, Ausbildung von Betriebsräten, Betriebsratmitarbeitern und Sozial Auditeuren in Produktionsbetrieben deutscher Hersteller in Asien.

 

b)    Förderung des Katastrophenschutzes und Rettung aus Lebensgefahren gemäß § 52 Abs. 2 AO in Asien (insbesondere Volksrepublik China, Republik China, Hong Kong, Vietnam, Südkorea und Indien.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem bei Katastrophen in den zuvor genannten Ländern die Botschaft des entsprechenden Landes finanzielle Unterstützungen vom Verein erhält.

 

c)     Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und Völkerverständigung hauptsächlich zwischen den in b) genannten Ländern und der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 52 Abs. 2 AO.  

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Netzwerktreffen in Deutschland und in den unter b) genannten Herkunftsländern mit Teilnehmern aus den Herkunftsländern und Teilnehmern aus Deutschland. Dabei werden insbesondere Themen zur Entwicklungszusammenarbeit, internationaler Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung thematisiert.  

 

d)    Schutz der Verbraucher zu nicht konformen Produkten und Beratung von Unternehmen zur Einfuhr konformer Produkte in den EU Markt gemäß § 52 Abs. 2 AO (Verbraucherschutz).

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot einer kostenfreien Beratung für Verbraucher, kostenfreie außergerichtliche Schlichtung zwischen  Verbraucher und Hersteller im Bezug auf den Verbraucherschutzes sowie kostenfreie Beratung von Unternehmen im Bezug auf Verbraucherschutzregeln beim Vertrieb von Produkten in der EU. Der Verein wird uneinsichtige Unternehmen die kontinuierlich gegen Marktregeln verstoßen die Verbraucherrechte gefährden abmahnen, wenn dies dem Verbraucherschutz dient.

 

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke..

 

       §3

Mittel aus dem Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

 

§4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

.

 

 

§5

 

Organe und Ausschüsse des Vereins sind

 

–           der Vorstand (§ 6)

–           die Mitgliederversammlung (§ 7)

§6

 

 

 

1.       Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren persönlich gewählt werden. Der Vorstand hat das Recht, Vorschläge zur Wahl zu machen. Wiederwahl ist zulässig.

2.       Der Vorstand tritt sein Amt an nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der er gewählt wurde, und bleibt bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung im Amt, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, dessen Wiederwahl zulässig ist, sowie einen Stellvertreter, den Vize-Präsident. Diese Vorstandsmitglieder bilden das Präsidium.  Der Präsident übernimmt zudem die Position des Schatzmeisters.

3.       Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, und der Vize-Präsident. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.

4.        Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Verwaltung des Vereinsvermögens

5.     Vorstandssitzungen  werden  im  Auftrage  des  Präsidenten,  im  Verhinderungsfalle  im  Auftrage seines Stellvertreters schriftlich einberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordung der Sitzung sind rechtzeitig bekanntzumachen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind..

4.     Der Vorstand fasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, seine Beschlüsse mit einfacher

5.     Stimmenmehrheit.  Bei Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des Sitzungsvorsitzenden  den Aus- schlag.

6.     Die Vorstandsmitglieder können ihre Rechte auf den Vorstandssitzungen nur persönlich ausüben.

7.     Über jede Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom

Protokollführer zu unterzeichnen.

8.     . Der Vorstand arbeitet gem. § 27 Abs. 3 S. 2 BGB unentgeltlich. Er kann aber seine Aufwendungen erstattet erhalten, § 27 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 670 BGB.

9.     Der Vorstand kann während der laufenden Wahlperiode abgewählt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Mehrheit der Mitglieder dafür stimmt.  Wichtig Gründe sind z. B. wichtige Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit die Geschäfte des Vereins zu leiten.

 

 

§7

 

1.       Die Mitgliederversammlung dient zur Unterrichtung und Aussprache über Tätigkeit und finanzielle

Lage des Vereins. Sie beschließt über grundtzliche Fragen des Vereins, insbesondere über:

 

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Abrechnung,

b)    Entlastung des Vorstandes,

c)    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, der möglichst frühzeitig im Jahr durch den Vorstand zu billigen ist und bis zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung als vorläufiger

Wirtschaftsplan dient,

d)    Wahl des Vorstandes und Bestätigung der Zuwahl von Vorstandsmitgliedern,

e)     Satzungsänderungen,

f)    Höhe der Beiträge,

g)     Anträge,

h)     Auflösung des Vereins.

 

2.- Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom Präsident oder Vize-Präsident schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.

3.     Mitgliederversammlungen können auch mittels Telekommunikationsmittel (z. B. Online-Konferenzen) stattfinden.

4.       Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, oder wenn mindestens 10 % ordentliche Mitglieder die Einberufung durch einen begründeten, schriftlichen Auftrag verlangen, einberufen;

5.       Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Mehrheit, Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.       Anträge zur Tagesordnung und auf Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage in der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden.

7.       Abwesende Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.

8.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig;

9.       Über jede Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind vom Versammlungleiter und von dem von ihm zu ernennenden Protokollführer zu unterzeichnen.

10. Mitglieder die für den Verein tätig werden, dürfen mit sogenannten Ehrenamts-Pauschalen oder Übungsleiterpauschalen vergütet werden.

 

 

§8

 

1.       Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund eines Antrages des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens Dreiviertel der ordentlichen Mitglieder. Der Antrag  der  ordentlichen  Mitglieder  auf  Auflösung  des  Vereins  muss  in  der  Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden; er bedarf einer Begründung.

2.       Der  Vorstand  kann  eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  zum  Zwecke  der  Abstimmung über die Auflösung des Vereins einberufen; er ist dazu innerhalb von 2 Monaten ver- pflichtet, wenn die ordentlichen Mitglieder dies beantragt haben.

3.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf

die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

4.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen dem

Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft Berlin e.V.

Innsbrucker Str. 3
10825 Berlin

bzw. deren Rechtsnachfolger, zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

5.     Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

 

§9

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Vereins.