Verein der lauteren Importeure e V. (VLI)
SATZUNG
Verein der lauteren
Importeure e. V.
§1
1.
Der
Verein führt den Namen Verein der lauteren Importeure e. V.
2.
Sein
Sitz ist in 15732 Schulzendorf
3.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
4.
Gründungsdatum
ist der 20.06.2020, Neufassung der Satzung ist am 24.05.2021 festgelegt worden.
Weitere Satzungsänderung vom 27.08.2021.
5.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck
der Körperschaft ist
a)
Förderung
der Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 AO
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Lehrgängen u. a. zu den
Themen Verbraucherschutz und menschenwürdige Produktion in Entwicklungsländern,
Ausbildung von Betriebsräten, Betriebsratmitarbeitern und Sozial Auditeuren in
Produktionsbetrieben deutscher Hersteller in Asien.
b)
Förderung
des Katastrophenschutzes und Rettung aus Lebensgefahren gemäß § 52 Abs. 2 AO in
Asien (insbesondere Volksrepublik China, Republik China, Hong Kong, Vietnam,
Südkorea und Indien.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht, indem bei Katastrophen in den zuvor genannten Ländern die
Botschaft des entsprechenden Landes finanzielle Unterstützungen vom Verein
erhält.
c)
Förderung
der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Förderung internationaler Gesinnung,
der Toleranz und Völkerverständigung hauptsächlich zwischen den in b) genannten
Ländern und der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 52 Abs. 2 AO.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Netzwerktreffen in Deutschland und in den unter
b) genannten Herkunftsländern mit Teilnehmern aus den Herkunftsländern und
Teilnehmern aus Deutschland. Dabei werden insbesondere Themen zur Entwicklungszusammenarbeit,
internationaler Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung thematisiert.
d)
Schutz
der Verbraucher zu nicht konformen Produkten und Beratung von Unternehmen zur
Einfuhr konformer Produkte in den EU Markt gemäß § 52 Abs. 2 AO (Verbraucherschutz).
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch das Angebot einer kostenfreien Beratung für
Verbraucher, kostenfreie außergerichtliche Schlichtung zwischen Verbraucher und Hersteller im Bezug auf den
Verbraucherschutzes sowie kostenfreie Beratung von Unternehmen im Bezug auf
Verbraucherschutzregeln beim Vertrieb von Produkten in der EU. Der Verein wird
uneinsichtige Unternehmen die kontinuierlich gegen Marktregeln verstoßen die
Verbraucherrechte gefährden abmahnen, wenn dies dem Verbraucherschutz dient.
§ 2
Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke..
§3
Mittel aus dem Verein
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
.
§5
Organe und
Ausschüsse des Vereins sind
– der Vorstand
(§ 6)
–
die
Mitgliederversammlung (§ 7)
§6
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus den
ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren persönlich gewählt
werden. Der Vorstand hat
das Recht, Vorschläge zur Wahl zu machen.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand
tritt sein Amt an nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der er gewählt
wurde, und bleibt bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung im
Amt, auf der ein
neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, dessen Wiederwahl zulässig ist,
sowie einen Stellvertreter, den
Vize-Präsident. Diese
Vorstandsmitglieder bilden das Präsidium. Der Präsident übernimmt zudem die Position
des Schatzmeisters.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, und der Vize-Präsident. Jedes dieser
Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
4. Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und
die Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Vorstandssitzungen
werden
im
Auftrage des
Präsidenten,
im
Verhinderungsfalle
im
Auftrage
seines Stellvertreters schriftlich einberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordung der Sitzung sind rechtzeitig bekanntzumachen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind..
4.
Der Vorstand fasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, seine Beschlüsse mit einfacher
5.
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des
Sitzungsvorsitzenden
den Aus-
schlag.
6.
Die
Vorstandsmitglieder können
ihre Rechte auf den Vorstandssitzungen nur
persönlich ausüben.
7.
Über jede Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
8.
.
Der Vorstand arbeitet gem. § 27 Abs. 3 S. 2 BGB unentgeltlich. Er kann aber
seine Aufwendungen erstattet erhalten, § 27 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 670 BGB.
9.
Der
Vorstand kann während der laufenden Wahlperiode abgewählt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt und die Mehrheit der Mitglieder dafür stimmt. Wichtig Gründe sind z. B. wichtige
Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit die Geschäfte des Vereins zu leiten.
§7
1.
Die Mitgliederversammlung dient zur Unterrichtung und Aussprache über Tätigkeit und finanzielle
Lage
des Vereins. Sie beschließt
über grundsätzliche Fragen
des Vereins, insbesondere
über:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und
der Abrechnung,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, der möglichst frühzeitig im Jahr durch den Vorstand zu billigen ist und bis zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung als vorläufiger
Wirtschaftsplan dient,
d) Wahl des
Vorstandes und Bestätigung der Zuwahl von
Vorstandsmitgliedern,
e) Satzungsänderungen,
f) Höhe
der Beiträge,
g)
Anträge,
h) Auflösung des Vereins.
2.- Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom Präsident oder Vize-Präsident
schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung unter Wahrung einer Frist
von mindestens drei Wochen einberufen.
3.
Mitgliederversammlungen
können auch mittels Telekommunikationsmittel (z. B. Online-Konferenzen)
stattfinden.
4. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden
mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, oder wenn mindestens 10
% ordentliche Mitglieder
die Einberufung durch einen begründeten,
schriftlichen Auftrag verlangen, einberufen;
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
mit Dreiviertel-Mehrheit,
Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
6. Anträge
zur Tagesordnung und auf Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstage in
der Geschäftsstelle schriftlich
eingereicht werden.
7. Abwesende Mitglieder können sich nicht
vertreten lassen.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen
ordentlichen Mitglieder beschlußfähig;
9. Über jede Mitgliederversammlung wird Protokoll
geführt. Die Protokolle sind vom Versammlungleiter und von dem von ihm zu ernennenden Protokollführer zu unterzeichnen.
10.
Mitglieder die für den Verein tätig werden, dürfen mit sogenannten
Ehrenamts-Pauschalen oder Übungsleiterpauschalen vergütet werden.
§8
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund eines Antrages
des Vorstandes oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens Dreiviertel
der ordentlichen Mitglieder. Der
Antrag der ordentlichen
Mitglieder auf Auflösung des Vereins muss in der
Geschäftsstelle schriftlich eingereicht
werden; er bedarf einer Begründung.
2. Der Vorstand kann
eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zum
Zwecke
der Abstimmung über die Auflösung des Vereins einberufen; er ist dazu innerhalb von 2
Monaten ver- pflichtet, wenn die
ordentlichen Mitglieder dies beantragt haben.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist.
4.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen
dem
Gesellschaft
für Deutsch-Chinesische Freundschaft Berlin e.V.
Innsbrucker
Str. 3
10825 Berlin
bzw.
deren Rechtsnachfolger, zugeführt,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben.
5. Die
Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins
kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§9
Erfüllungsort
und Gerichtsstand sind der
Sitz des Vereins.